Dank der Steuerreform und mit dem antraglosen Steuerausgleich ist die Arbeitnehmerveranlagung vereinfacht worden. Obwohl der Steuerausgleich schnell und einfach zu erledigen ist, nutzen viele Österreicher die Möglichkeit der Steuerersparnis nicht. Was Sie von der Steuer absetzen können – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Die Arbeitnehmerveranlagun
Die Arbeitnehmerveranlagung wird gerne auch als Jahresausgleich oder Lohnsteuerausgleich bezeichnet. Wer Zusatzeinkünfte hat, die über dem Veranlagungsfreibetrag liegen, muss zwingend eine Pflichtveranlagung in Form einer Einkommensteuererklärung abgeben.
Der automatische Jahresausgleich
Seit 2017 gibt es den automatischen Jahresausgleich für Personen, die Pauschalbeträge absetzen möchten und für die deshalb ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung entbehrlich ist. Wer bis Ende Juni des Folgejahres keinen Antrag für das Vorjahr abgegeben hat, wird automatisch steuerlich veranlagt. Die Betroffenen erhalten dann regelmäßig in der zweiten Jahreshälfte Post vom Finanzamt mit der Aufforderung, ihre Kontodaten zu prüfen beziehungsweise bekanntzugeben, damit eine Kontogutschrift erfolgen kann.
Wichtige Voraussetzungen:
- die Person in den beiden vorangegangenen Jahren keine besonderen Ausgaben geltend gemacht hat (z.B. außergewöhnliche Belastungen) und
- dass sich aus der Steuerberechnung ein Guthaben ergibt
- keine Zusatzeinkünfte (Vermietung und Verpachtung, Rente, usw.)
Wann ist die Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll und für wen sie sich lohnt?
Fast immer bringt der Lohnsteuerausgleich eine Gutschrift. Das gilt insbesondere für diejenigen, die im vorangegangenen Jahr den Job gewechselt haben oder deren Einkommen sich geändert hat, zum Beispiel bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit oder bei Inanspruchnahme der Karenzzeit. Ein Lohnsteuerausgleich zahlt sich auch dann aus, wenn Sie einige Zeit arbeitssuchend gemeldet sind. Das gilt selbst für ein steuerfreies Einkommen bis zu einer Höhe von 11.000 Euro jährlich, bei dem Sie Sozialversicherungsbeiträge zurückholen können.
Wichtig und sinnvoll ist der Jahresausgleich insbesondere für diese Steuerzahler:
– Alleinverdiener und Alleinerziehende
– Für diejenigen, die Kosten für die Kinderbetreuung aufwenden
– Für alle, die studieren oder eine Ausbildung machen und nebenbei arbeiten
– Pendler, die mit dem Kfz oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren
– Diejenigen, die eine Immobilie bauen oder sanieren oder die eine Immobilie gekauft haben
– Für Unterhaltspflichtige
Einen Jahresausgleich sollten Sie auf jeden Fall machen, wenn Sie Kosten für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten in Abzug bringen können. Nicht zu vergessen sind die Versicherungsprämien, die Sie für Personenversicherungen aufbringen, zum Beispiel für die Unfallversicherung, die Krankenversicherung für Pensionsversicherungen und für Lebensversicherungen. Beachten Sie, dass Sie nur die Kapitalversicherungen steuerlich geltend machen können, aus denen Sie später eine Rente beziehen, unter der Voraussetzung, dass der Vertrag bis Ende 2015 abgeschlossen wurde. Ab dem Jahr 2021 entfällt die Absetzbarkeit von Kapitalversicherungen vollständig.
Die Absetzposten bei der Arbeitnehmerveranlagung
Es sind die sogenannten Absetzposten, die den Steuerbetrag senken. Sofern Sie aufgrund dieser Angaben zu viel Steuern bezahlt haben, erhalten Sie die zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück.
Zu den Absetzposten bei der Arbeitnehmerveranlagung gehören Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben.
1. Werbungskosten
Werbungskosten sind alle Kosten, die aus beruflichen Gründen veranlasst sind, unter anderem die Kosten für
– Arbeitskleidung
– Arbeitszimmer
– Arbeitsmittel und Werkzeuge
– Aus- und Weiterbildung, Umschulung
– Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
– Reisekosten
– Kfz
– Fachliteratur
– Betriebsratsumlage und Gewerkschaftsbeiträge
– Telefon- und Internetkosten
Da jede/r Arbeitnehmer/in automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von Euro 132,– bekommt, macht eine Geltendmachung nur Sinn, wenn Ihre Werbungskosten höher ausgefallen sind.
2. Pendlerpauschale
Liegen Wohn- und Arbeitsort mindestens 20 Kilometer voneinander entfernt, können Sie die kleine Pendlerpauschale geltend machen. Die große Pendlerpauschale können Sie ab einer Entfernung von zwei Kilometern in Abzug bringen, wenn die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für mindestens die Hälfte der Wegstrecke nicht zumutbar ist.
3. Außergewöhnliche Belastungen
Das sind die Ausgaben, die außergewöhnlich sind, die zwangsläufig erwachsen und die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerzahlers wesentlich beeinträchtigen. Grundsätzlich ist ein Selbstbehalt zu leisten, der zwischen sechs und zwölf Prozent beträgt und der automatisch berechnet wird.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören
– Krankheitskosten
– Pflegekosten
– Kinderbetreuungskosten: Kinderbetreuungskosten sowie die Kosten für Verpflegung und Bastelgeld können pro Kind und Jahr bis zu einem Betrag von maximal 2.300 Euro abgesetzt werden. Das Kind darf jedoch zu Beginn des Kalenderjahres noch keine zehn Jahre alt sein. Außerdem müssen Sie einen Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr haben.
– Unterhaltszahlungen und Kosten für die Ausbildung von Kindern außerhalb des Wohnorts: Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für das erste Kind monatlich 29,20 Euro, für das zweite Kind 43,80 Euro und für jedes weitere Kind monatlich 58,40 Euro.
– Behinderungskosten ab 25 Prozent
– Kurkosten
– Schäden, die durch Katastrophen verursacht wurden
– Bestattungskosten
Nicht berücksichtigt werden bei den außergewöhnlichen Belastungen die Kosten für Nachhilfeunterricht sowie das Schulgeld für eine Privatschule.
Die Kosten, die Sie für die Erhaltung Ihrer Gesundheit aufwenden, zum Beispiel für den Arzt, die Apotheke, den Zahnarzt und für Physiotherapie, sollten Sie durch Belege und Rechnungen nachweisen können.
4. Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben gehören bestimmte sonstige Kosten. Steuerlich absetzbar sind diese:
– Kosten für den Steuerberater
– Spendenbeiträge: Sie werden ab 2018 automatisch an das Finanzamt übermittelt mit der Folge, dass nur noch Spenden an offiziell begünstigte Spendenempfänger steuerlich geltend gemacht werden können.
– Kirchenbeiträge bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 400 Euro: Sie werden bei der Arbeitnehmerveranlagung ab 2018 automatisch an das Finanzamt übermittelt.
– Kosten für die Wohnraumschaffung und für die Wohnraumsanierung unter der Voraussetzung, dass der Vertrag vor 2016 abgeschlossen wurde
– Freiwillige Krankenprämien sowie Pensions- und Lebensversicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass der Vertrag vor 2016 abgeschlossen wurde
Bei Spendenbeiträgen kommt es darauf an, dass Sie als Steuerpflichtiger der empfangenden Organisation ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum angeben. Diese persönlichen Daten sind die Grundlage für die elektronische und verschlüsselte Datenübermittelung. Die jeweilige Organisation ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr eingegangenen Spendenbeiträge über FinanzOnline an die Finanzbehörden zu übermitteln.
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann für jedes einzelne Kalenderjahr bis zu fünf Jahre rückwirkend eingereicht werden. Das entsprechende Formular kann auf der Online-Plattform des Finanzamts heruntergeladen werden. Es ist auch nicht erforderlich, die entsprechenden Rechnungen einzureichen. Diese müssen allerdings sieben Jahre lang als Nachweis aufbewahrt werden. Das ist der Zeitraum, in dem das Finanzamt eine Steuerprüfung veranlassen kann.
Wichtiger Hinweis für alle ArbeitnehmerIn der Firma APS: Falls Sie Unterlagen oder Informationen benötigen, welche relevant für Ihren Steuerausgleich sind, können Sie sich gerne an unsere Buchhalterin Frau Isabel Fridrich wenden. isabel.fridrich@aps-personal.com
Weiterführende Links: bmf.gv.at
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