Datendiebstahl
Geheime Daten sind die Kronjuwelen vieler Unternehmen. Diese sind sensibel und können zum Nutzen oder Schaden eines Unternehmens eingesetzt werden. Kein Wunder, dass sich viele Hacker auf den Diebstahl von Unternehmensdaten spezialisiert haben. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass es oftmals auch interne Mitarbeiter sind, die die Daten unbefugt kopieren. In Österreich wurden der Polizei im Jahr 2016 ca. 10.000 Fälle von Cyber-Kriminalität gemeldet. Bei einer Umfrage gaben nahezu vier Prozent der Firmen an, dass sie bereits einmal von einem Datendiebstahl betroffen waren.
Das österreichische Datenschutzgesetz
Das österreichische Datenschutzgesetz beinhaltet den § 14 DSG. Der Paragraph schreibt Datenverarbeitern, d.h. Unternehmen vor, dass sie Mechanismen gegen den unrechtmäßigen Verlust von Daten zu treffen haben. Die Mechanismen müssen die Daten vor dem Zugriff durch Unbefugte schützen. Hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen existieren keine strikten Vorgaben. Der Sicherheitsstandard ist anhand der Sensibilität der Daten auszurichten. Daten im Gesundheitsbereich müssen demnach wesentlich stärker geschützt werden als herkömmliche Daten. Gleiches gilt für Daten aus dem Finanzsektor. § 14 II DSG gibt eine beispielhafte Aufzählung vor, die Rahmenbedingungen setzt und als Anhaltspunkt genutzt werden kann. Diese Regelung bezieht sich insbesondere auf die Speicherung fremder Daten – personenbezogene Daten sind besonders schützenswert.
Strafbare Handlung nach § 123 StGB
§ 123 des Strafgesetzbuches bezieht sich auf die Auskundschaftung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. § 123 StGB schließt die Strafbarkeitslücke beim Datendiebstahl. Die Vorschrift verbietet die Auskundschaftung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wenn der Täter dabei den Vorsatz hatte, die entwendeten Daten zu verwerten oder der Öffentlichkeit preiszugeben. Der Strafrahmen bewegt sich bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. § 123 StGB setzt voraus, dass der Verletzte einen Strafantrag stellt. Eine Strafbarkeit ist demnach nur gegeben, wenn der Verletzte das Vergehen verfolgt haben möchte. Außerdem muss dem Täter der entsprechende Vorsatz nachgewiesen werden.
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